Veröffentlicht am 11.06.2018
Der Lauf des Lebens macht auch vor der Steuererklärung nicht halt. Wir erklären, was im Todesfall aus Steuersicht zu tun ist und wer wann wie handeln sollte.

Wenn jemand stirbt ist die Trauer gross und die Gedanken an Steuern, Formulare etc. weit weg. Das Steueramt handelt jedoch schnell und kann aus rechtlichen Gründen nur bedingt auf die emotionale Situation der Hinterbliebenen eingehen. Folglich ist es durchaus üblich, dass die Hinterbliebenen (Ehepartner, Kinder etc.) innert wenigen Tagen nach dem Todesfall die unterjährigen Steuerformulare erhalten.

Die Steuererklärung des Erblassers ist vom 01. Januar des laufenden Jahres bis zum Todeszeitpunkt auszufüllen. Da sich diese Periode nicht auf ein ordentliches Steuerjahr stützt, spricht man von einer unterjährigen Steuerperiode. Im Falle eines Ehepaars ist bis zum Todeszeitpunkt eine gemeinsame Steuererklärung auszufüllen und für den Rest des Jahres eine weitere Steuererklärung nur des Hinterbliebenen. Die Steuern werden anteilsmässig pro Steuerperiode berechnet.

Die Erben bilden ab dem Todeszeitpunkt eine Gemeinschaft, welche durch eine Erbenbescheinigung des Zivilstandsamts bestätigt wird. Mit dem Tode einer Person erwerben die gesetzlichen oder testamentarischen Erben grundsätzlich deren Rechte und Pflichten (ZGB Art. 560). Die Haftung insbesondere bei Schulden kann einschneidende Konsequenzen für die Betroffenen haben, sodass diese die Möglichkeit haben, das Erbe auszuschlagen.

Ab dem Todeszeitpunkt haben die Erben eine Frist von 3 Monaten, in welcher Sie das Erbe ausschlagen können. Ist man unsicher ob man das Erbe ausschlagen möchte oder nicht bzw. benötigt man weitere Informationen über den Vermögensstand des Erblassers, so kann man innerhalb 1 Monats nach dem Todesfall das Begehren um Erstellung eines öffentlichen Inventars stellen. Wird das Erbe später unter dem öffentlichen Inventar angenommen, so haften die Betroffenen grundsätzlich nur für die aus dem Inventar hervorgehenden Schulden.

Wurde das Erbe angenommen benötigt die Verteilung des Erbes eine gewisse Zeit. Erstreckt sich diese Zeitspanne über das Jahresende hinaus, so ist in der Steuererklärung der Erben ihr Anteil an der Erbmasse inkl. den erzielten Erträgen zu deklarieren und entsprechend zu versteuern. Die Erbmasse setzt sich aus dem Vermögen des Erblassers zusammen, wobei die Todesfallkosten aus dem unverteilten Erbe bezahlt und im Steuerinventar aufgelistet werden können.

Erhalten die Erben im Rahmen der Erbteilung Kenntnis von nicht deklariertem Vermögen (Steuerhinterziehung des Erblassers) so werden die Erben diesbezüglich gesondert behandelt. Die Erben können eine straflose Selbstanzeige einreichen und erhalten eine vereinfachte Erben-Nachbesteuerung (nur für die letzten 3 Jahre vor dem Todesjahr). Basis für dieses vereinfachte Verfahren ist die Mithilfe zur Erstellung eines vollständigen und genauen Nachlassinventars.

Ein Todesfall ist oft von Emotionen, Trauer, Verzweiflung und Ängsten geprägt. Dennoch sind wichtige Entscheidungen und Formalitäten zu erledigen, welche teilweise massive Auswirkungen auf die Hinterbliebenen haben können.

Wir empfehlen Ihnen daher, Unterstützung anzunehmen und wichtige Entscheidungen mit neutralen Fachpersonen zu besprechen. Möchten Sie für sich selber alle möglichen Vorkehrungen treffen um Unklarheiten, Streitigkeiten unter den Erben etc. vorzubeugen, so stehen wir Ihnen als Willensvollstrecker jederzeit gerne zur Seite.