Wir freuen uns, Ihnen unser neues Termin-Buchungsportal vorstellen zu dürfen.

Sie können nun unabhängig der Öffnungszeiten Termine bei uns buchen.

Besuchen Sie hierzu unsere Homepage und folgen Sie dem Button „Termin vereinbaren“.

 

„Gutes beginnt mit einem Gespräch.“

 

Direkt-Link zum Buchungsportal

 

 

Wege entstehen dadurch, dass man sie geht. (Frank Kafka)

 

Für den vereinfachten Austausch von Unterlagen wie auch Informationen bieten wir unseren Kunden neu eine Online-Plattform.

Mit diesem Tool kommen wir dem Ziel eines papierlosen Büros einen grossen Schritt näher. Unser Portal ist sowohl webbasiert (an einem Computer) nutzbar wie auch als responsive mobile Version (auf dem Smartphone) anwendbar.

Haben Sie Interesse an einem Login, so nehmen Sie bitte mit uns Kontakt auf.

Wir freuen uns, auf einen spannenden Austausch und sind jederzeit offen für Inputs und Anregungen.

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Benutzung des Webportals

 

Unternehmen erstellen zum entsprechenden Abschlussdatum (meistens per 30. Juni oder 31. Dezember) einen Jahresabschluss. Doch wieso wird das erstellt, was gilt für die Buchführung und was haben Falschangaben für Konsequenzen? Wir zeigen auf was es zu beachten gilt.

Gesetzliche Grundlagen

Buchhaltung und juristische Literatur mögen auf den ersten Blick nicht naheliegend erscheinen. Konsultiert man jedoch das Obligationenrecht und startet bei Art. 957 „Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung“ merkt man schnell, dass ein gewisses juristisches Verständnis auch in der Buchhaltung zwingend angebracht ist. In Art. 957 ist festgehalten, wer verpflichtet ist eine Buchführung und Rechnungslegung vorzunehmen:

Buchführungsgrundsätze

Hat man festgestellt, dass man zur Führung einer Buchhaltung verpflichtet ist, stellt sich als nächstes die Frage nach dem weiteren Vorgehen. Im Gesetz sind hierfür sechs Grundsätze festgehalten, woran man sich zwingend zu halten hat:

  1. Vollständig und wahrheitsgetreu
  2. „Keine Buchung ohne Beleg“
  3. Klarheit
  4. Zweckmässigkeit
  5. Nachprüftbarkeit
  6. Stetigkeit

In der Praxis stellen wir fest, dass diese Angaben grundsätzlich verständlich sind. Dennoch kann die Umsetzung in den Buchhaltungsalltag eines Unternehmens Schwierigkeiten bereiten. Hierbei hilft es oftmals zu verstehen, was mögliche Konsequenzen einer „fehlerhaften“ Buchhaltung sind.

Jahresabschluss = Urkunde

Eine Jahrsrechnung, wie übrigens auch ein Lohnausweis, qualifizieren als Urkunde. Demzufolge werden falsche Angaben als Urkundenfälschung taxiert. Selbstverständlich ist bei einer allfälligen Strafverfolgung im Strafmass zu berücksichtigen ob es sich um fahrlässige oder vorsätzliche Taten handelt. Dennoch schützt Unwissen nicht vor Strafe.

Buchhaltungssupport

Wir begleiten Sie auf dem Weg Ihre eigene Buchhaltung zu führen. Unter Einbezug einer geeigneten Software zeigen wir Ihnen, wie Sie Belege ordnungsgemäss verbuchen. Es ist jedoch unerlässlich, dass man die gesetzlichen Grundsätze einer ordnungsgemässen Buchführung kennt und daher auch versteht, wieso wir es bei gewissen Themen ganz genau nehmen.

Nutzen Sie Ihre Buchhaltung als Führungsinstrument und steuern Sie mit Hilfe der Zahlen zum Erfolg – wir begleiten Sie gerne und freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.

Unser Wissen für Ihren Erfolg.

Per Stichtag 30. Juni erfolgt oft die Bearbeitung der Heiz- und Nebenkostenabrechnungen von Mietliegenschaften. Wir erläutern Ihnen in diesem Beitrag um was es in dieser Abrechnung geht und welche Ausgaben dem Mieter weiterverrechnet werden dürfen.

Basis = Mietvertrag

Im Mietvertrag vereinbaren Vermieter und Mieter abschliessend, welche Art von Kosten nebst der Basismiete vom Mieter bezahlt werden müssen. Dieser Anteil an den Kosten kann vollumfänglich oder aber auch nur teilweise sein. In der Heiz- und Nebenkostenabrechnung dürfen indes nur diese explizit im Mietvertrag erwähnten Zusatzkosten abgerechnet werden. Alle anderen sind mit dem Mietzins bereits abgegolten.

In der Praxis ist es so geregelt, dass der Mieter monatlich einen Akontobetrag leistet und dieser dann bei der effektiven Abrechnung in Abzug gebracht werden kann. Die Höhe dieses Akontobetrags kann von beiden Parteien individuell vereinbart werden, jedoch sollte man sich an den Richtbeträgen entsprechend der Wohnungsart (Alt- oder Neubau) und der Wohnungsgrösse orientieren. Der Abrechnungszeitpunkt für die Heiz- und Nebenkosten wird ebenfalls im Mietvertrag festgehalten und wird meistens per 30. Juni oder 31. Dezember vereinbart.

Über die Basisfakten sind sich Vermieter und Mieter dereinst bewusst und daraus ergeben sich keine Unklarheiten. Was jedoch genau Bestandteil dieser Heiz- und Nebenkostenabrechnung ist und welche Kosten dem Mieter weiterverrechnet werden können, darüber herrscht oft Verunsicherung.

Reparaturen/Unterhalt

Als erster Grundsatz ist festzuhalten, dass sowohl Reparaturen wie auch Unterhaltskosten nicht in die Nebenkostenabrechnung gehören und durch den Gegenwert des Mietzinses bereits abgegolten sind. Dem Mieter steht es zudem zu, sämtliche Kontendetails und die entsprechenden Belege einzusehen, sodass er seine Abrechnung plausibel nachvollziehen kann.

Der schweizerische Mieterinnen- und Mieterverband wird häufig bezüglich Heiz- und Nebenkostenabrechnungen konsultiert und solche Abrechnungen bilden leider oftmals Anlass zu Streitigkeiten.  Aus diesem Grund hat der Verband ein Merkblatt bezüglich den zulässigen und unzulässigen Heiz- und Nebenkosten erstellt.

Wir sind zertifizierte Nutzer der Immobilensoftware ImmoTop2.

Gerne stehen wir Ihnen bei Fragen oder Unklarheiten zur Seite.

Merkblatt zulässige Heiz-/Nebenkosten

 

Alljährlich erstellen Arbeitgeber für ihre Mitarbeitenden Lohnausweise. Wir zeigen auf, wie man diese korrekt ausfüllt und wo falsche Angaben zu Problemen führen können.

Ein Lohnausweis mag simpel und einfach erscheinen. Dennoch ist das Dokument eine Urkunde. Falsche Angaben (seien sie auch unwissentlich erfolgt) können bei Vorsätzlichkeit wegen Urkundenfälschung bestraft werden. Es drohen Nach- und Strafsteuerverfahren. Wird man sich dessen bewusst, füllt man Lohnausweise mit einer anderen Herangehensweise aus und prüft die Angaben hoffentlich genau.

Grundlagen

Zum Ausfüllen des Lohnausweises gibt es viele verschiedene Hilfsmittel und Möglichkeiten. Immer begleiten sollte einem die „Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises bzw. der Rentenbescheinigung“ der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK).

Was beinhaltet „Lohn“

Grundsätzlich gilt Bruttolohn abzüglich Abzüge für Sozialversicherungen entspricht dem Nettolohn. Zum Basis- oder erweiterten Bruttolohn gehören jedoch auch Sitzungsgelder, Boni, Provisionen etc. Sind Trinkgelder ein bedeutender Bestandteil vom Lohn (z.B. im Gastgewerbe) müssen diese auch im Lohnausweis aufgeführt werden. Ist das Trinkgeld nebensächlich muss dies der Steuerpflichtige in seiner Steuererklärung selber deklarieren.

Taggelder, Leistungen der Arbeitslosenkasse und Erwerbsersatzentschädigungen (Mutterschaft, Militär)

Für Leistungen aus Krankentaggeld- und/oder Invalidenversicherungen sowie Leistungen der Arbeitslosenkasse wie auch aus der Erwerbsersatzordnung ist die Ziffer 7 vorgesehen. Erhält man die Leistungen direkt von einem dieser Versicherungen wird eine anderweitige Bestätigung ausgestellt.

Quellensteuern, Spesenvergütungen, Beiträge an die Weiterbildung

Ist ein Arbeitnehmer an der Quelle besteuert, so wird der monatlich in Abzug gebrachte Anteil auf dem jährlichen Lohnausweis in der Ziffer 12 kumuliert ausgewiesen. Überschreitet der Arbeitnehmer den Bruttolohn von CHF 120’000 so wird er nachträglich ordentlich veranlagt und muss eine Steuererklärung einreichen. Der bereits bezahlte Steueranteil mittels Quellensteuerabzug wird entsprechend angerechnet. Für Spesenvergütungen und Beiträgen an die Weiterbildung ist eine separate Ziffer 13 im Lohnausweis vorhanden.

Beteiligungsrechte

Grundsätzlich sind im Lohnausweis auch Beteiligungsrechte aufzuführen. Kann ein Arbeitnehmer frei über diese verfügen, so sind diese Aktien oder Obligationen in Ziffer 5 zu deklarieren. Sind die Beteiligungsrechte jedoch gesperrt sind entsprechende Ausführungen unter Ziffer 15 vorzunehmen.

Unentgeltliche Beförderung / Geschäftsfahrzeug / Aussendienst

Spätestens seit der Einführung des FABI-Gesetzes sind verschiedenen Fallstricke im Bezug auf Geschäftsfahrzeuge bekannt. Für den Lohnausweis hat eine unentgeltliche Beförderung das Kreuz unter dem Buchstaben F zur Folge. Zudem wird die Gehaltsnebenleistung unter Ziffer 2.2 aufgeführt. Ist das Kreuz vorhanden, darf in der Steuererklärung kein Abzug für den Weg zur Arbeit vorgenommen werden. Des weiteren ist eine Aufrechnung des Geschäftsfahrzeuges vorzunehmen. Aussendienst-Mitarbeitenden muss in Ziffer 15 der Anteil an auswärtiger Tätigkeit aufgeschlüsselt werden.

Kantinenverpflegung / Lunch-Checks

Bietet ein Unternehmen seinen Mitarbeitern eine vergünstigte Kantinenverpflegung oder Lunch-Checks an, so ist auf dem Lohnausweis das Feld G anzukreuzen. Auch dies hat Auswirkungen auf die möglichen Abzüge der Berufsauslagen in der privaten Steuererklärung.

„Geschenke“

Erhält der Mitarbeiter z.B. zu einem Dienstjubiläum ein Geschenk in Form von Bargeld, so ist dies unter Ziffer 2.3 zu deklarieren und gilt als Lohn. Naturalgeschenke hingegen sind bis zu einem Betrag von CHF 500 pro Ereignis steuerfrei.

Effektive und Pauschal-Spesen

Das sehr umfassende und oft verwirrende Thema der Spesen kann mittels einem Spesenreglement gut gelöst werden. Hierzu ist das Spesenreglement von den kantonalen Steuerbehörden genehmigen zu lassen und es herrscht Klarheit über deren Zulässigkeit.

Links und Dokumente

Haben Sie ergänzende Fragen oder Unsicherheiten bezüglich dem Lohnausweis, so stehen wir Ihnen mit unserem Wissen und unserer Erfahrung jederzeit gerne zur Seite. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.