Treuhand Service, Steuerberatung & online Steuererklärung in Zug - Zanuco

Veröffentlicht am 11.06.2018
Der Lauf des Lebens macht auch vor der Steuererklärung nicht halt. Wir erklären, was im Todesfall aus Steuersicht zu tun ist und wer wann wie handeln sollte.

Wenn jemand stirbt ist die Trauer gross und die Gedanken an Steuern, Formulare etc. weit weg. Das Steueramt handelt jedoch schnell und kann aus rechtlichen Gründen nur bedingt auf die emotionale Situation der Hinterbliebenen eingehen. Folglich ist es durchaus üblich, dass die Hinterbliebenen (Ehepartner, Kinder etc.) innert wenigen Tagen nach dem Todesfall die unterjährigen Steuerformulare erhalten.

Die Steuererklärung des Erblassers ist vom 01. Januar des laufenden Jahres bis zum Todeszeitpunkt auszufüllen. Da sich diese Periode nicht auf ein ordentliches Steuerjahr stützt, spricht man von einer unterjährigen Steuerperiode. Im Falle eines Ehepaars ist bis zum Todeszeitpunkt eine gemeinsame Steuererklärung auszufüllen und für den Rest des Jahres eine weitere Steuererklärung nur des Hinterbliebenen. Die Steuern werden anteilsmässig pro Steuerperiode berechnet.

Die Erben bilden ab dem Todeszeitpunkt eine Gemeinschaft, welche durch eine Erbenbescheinigung des Zivilstandsamts bestätigt wird. Mit dem Tode einer Person erwerben die gesetzlichen oder testamentarischen Erben grundsätzlich deren Rechte und Pflichten (ZGB Art. 560). Die Haftung insbesondere bei Schulden kann einschneidende Konsequenzen für die Betroffenen haben, sodass diese die Möglichkeit haben, das Erbe auszuschlagen.

Ab dem Todeszeitpunkt haben die Erben eine Frist von 3 Monaten, in welcher Sie das Erbe ausschlagen können. Ist man unsicher ob man das Erbe ausschlagen möchte oder nicht bzw. benötigt man weitere Informationen über den Vermögensstand des Erblassers, so kann man innerhalb 1 Monats nach dem Todesfall das Begehren um Erstellung eines öffentlichen Inventars stellen. Wird das Erbe später unter dem öffentlichen Inventar angenommen, so haften die Betroffenen grundsätzlich nur für die aus dem Inventar hervorgehenden Schulden.

Wurde das Erbe angenommen benötigt die Verteilung des Erbes eine gewisse Zeit. Erstreckt sich diese Zeitspanne über das Jahresende hinaus, so ist in der Steuererklärung der Erben ihr Anteil an der Erbmasse inkl. den erzielten Erträgen zu deklarieren und entsprechend zu versteuern. Die Erbmasse setzt sich aus dem Vermögen des Erblassers zusammen, wobei die Todesfallkosten aus dem unverteilten Erbe bezahlt und im Steuerinventar aufgelistet werden können.

Erhalten die Erben im Rahmen der Erbteilung Kenntnis von nicht deklariertem Vermögen (Steuerhinterziehung des Erblassers) so werden die Erben diesbezüglich gesondert behandelt. Die Erben können eine straflose Selbstanzeige einreichen und erhalten eine vereinfachte Erben-Nachbesteuerung (nur für die letzten 3 Jahre vor dem Todesjahr). Basis für dieses vereinfachte Verfahren ist die Mithilfe zur Erstellung eines vollständigen und genauen Nachlassinventars.

Ein Todesfall ist oft von Emotionen, Trauer, Verzweiflung und Ängsten geprägt. Dennoch sind wichtige Entscheidungen und Formalitäten zu erledigen, welche teilweise massive Auswirkungen auf die Hinterbliebenen haben können.

Wir empfehlen Ihnen daher, Unterstützung anzunehmen und wichtige Entscheidungen mit neutralen Fachpersonen zu besprechen. Möchten Sie für sich selber alle möglichen Vorkehrungen treffen um Unklarheiten, Streitigkeiten unter den Erben etc. vorzubeugen, so stehen wir Ihnen als Willensvollstrecker jederzeit gerne zur Seite.

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Veröffentlicht am 28.09.2017
Vermögen im Ausland (Bankkonten und Liegenschaften) müssen auch in der Schweiz bei der Steuererklärung deklariert werden. Wir zeigen die gesetzlichen Vorgaben und die Möglichkeiten der straflosen Selbstanzeige auf.

Das Bundesgesetz über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIA-Gesetz) ist seit dem 01.01.2017 in Kraft und hat für viele grosse Auswirkungen zu Folge.

Innerhalb der Schweiz trägt dieses Gesetz keine Gültigkeit, sondern betrifft ausschliesslich Personen die in der Schweiz wohnen und im Ausland Vermögenswerte halten oder umgekehrt. Geregelt wird der automatische Informationsaustausch zwischen der Schweiz und einem Partnerstaat. Aktuell sind 38 Staaten und Territorien als Partnerstaat definiert, wobei die Zahl noch weiter ansteigen wird. Prognostiziert sind per 2018  41 weitere neue Mitgliedstaaten wie z.B. China, Russland, Südafrika etc.

Auf der Grafik im Bild rechts fehlt die USA, da der Informationsaustausch zwischen der Schweiz und der USA nicht dem AIA-Gesetz unterliegen, sondern im separaten Fatca-Abkommen geregelt wird. Die auszutauschenden Informationen sind jedoch ähnlich.

Mit dem AIA-Gesetz wurde festgelegt, dass die Banken und Finanzinstitute den Steuerämtern Daten ihrer Kunden (Private und Firmen) mitteilen müssen. Diese Daten beinhalten die Personalien der Kontoinhaber, der Kontostand, Informationen zu Kapitaleinkünften wie Zinsen, Dividenden und Erlöse aus Aktienverkäufen.

Wurde solches Vermögen bisher in der Schweizer Steuererklärung nicht deklariert besteht die Möglichkeit einer straflosen Selbstanzeige. Die Meldung bleibt indes nur straffrei, wenn die Anzeige aus eigenem Antrieb erfolgt und die Behörden noch nicht über andere Wege von diesen Vermögenswerten erfahren haben. Eine straflose Selbstanzeige ist zudem nur einmalig möglich.

Die Kantone der Schweiz haben die Frist zur möglichen straflosen Selbstanzeige individuell festgelegt z.B.:

Bei Liegenschaften kann es indes verwirrend sein, wieso diese in der Schweiz deklariert werden müssen obwohl unbewegliches Vermögen im Ausland besteuert wird. Die Erklärung zeigt die Grundzüge des Schweizer Steuerrechts auf, wonach alle weltweiten Vermögenswerte zu deklarieren sind. Diese im Ausland besteuerten Werte werden in der Schweizer Steuerveranlagung zwar ausgeschieden, definieren jedoch das satzbestimmende Einkommen bzw. Vermögen mit. So wird auf die ausländische Liegenschaft selber keine Steuer erhoben, jedoch erhöht sich für das Schweizer Vermögen der entsprechende Basistarif.

Wir empfehlen indes, mit sämtlichen Altlasten aufzuräumen und bisher nicht deklariertes Vermögen straffrei zur Nachdeklaration anzumelden.

Das passiert wenn Sie als Steuersünder gebüsst werden:

  • Bei einer einmaligen straflosen Selbstanzeige werden Nachsteuern auf die „hinterzogenen“ Steuern fällig (bis max. 10 Jahre zuzüglich Zinsen).
  • Für jede weitere Selbstanzeige wird zusätzlich eine Busse fällig, welche 1/5 des hinterzogenen Steuerbetrages beträgt.
  • Werden die Steuerbehörden von sich aus auf nicht deklarierte Vermögenswerte aufmerksam, so fallen nebst den Nachsteuern noch eine Busse in derselben Höhe sowie Verfahrenskosten an.

Haben Sie bisher nicht deklarierte Vermögenswerte und wünschen Begleitung bei der erstmaligen Deklaration bzw. der straflosen Selbstanzeige, so stehen wir Ihnen mit unserem Wissen und unserer Erfahrung jederzeit gerne zur Verfügung.

Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.